AGB

§ 1
Geltung
  1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Vertragsverhältnis umfassten Leistungen einschliesslich eventueller Nachtrags- u. Ergänzungsaufträge, einschliesslich Beratungsleistungen.
  2. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
§ 2
Schriftform
  1. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
§ 3
Umfang und Durchführung des Auftrages
  1. Gegenstand des Auftrages ist die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung, nicht ein bestimmter Erfolg bzw. ein bestimmtes Ergebnis. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen auf Veranlassung des Auftraggebers bedeuten eine Auftragsveränderung bzw. -erweiterung und werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Der Auftraggeber erkennt die von der GenePartner GmbH bei Vertragsdurchführung angewandten Verfahren bzw. Methoden als die für die Fragestellung des Auftrages richtigen Verfahren bzw. Methoden an, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  3. Wird ein Auftrag erteilt, steht dem Auftraggeber die doppelte Ausfertigung des Prüfberichtes zu. Ein Anspruch auf Interpretation der Ergebnisse besteht nur im Rahmen der üblichen Regelungen.
§ 4
Lieferzeit
  1. Die mitgeteilten Lieferzeiten beginnen mit endgültiger Festlegung des Auftragsinhaltes. Bei nachträglichen Änderungs- bzw. Ergänzungswünschen verlängert sich die Lieferzeit angemessen entsprechend den Auftragsänderungen bzw. -ergänzungen.
  2. Die Lieferzeit verlängert sich ebenfalls angemessen in Fällen höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach dem Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, welche die GenePartner GmbH nicht zu vertreten hat und die auf die pünktliche Lieferung der Ergebnisse Einfluss hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei von der GenePartner GmbH eingeschalteten Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die GenePartner GmbH dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
§ 5
Aufklärungspflichten
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der GenePartner GmbH ohne gesonderte Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages wichtigen u. notwendigen Unterlagen vorzulegen.
§ 6
Probeentnahme
  1. Die Probenentnahme ist die alleinige Aufgabe des Auftraggebers. Bei Bedarf berät ein Mitarbeiter der GenePartner GmbH den Auftraggeber über die Durchführung und die zu verwendenden Verbrauchsmittel. Auf Anfrage stellt die GenePartner GmbH die benötigten Verbrauchsmittel gegen Unkostenerstattung zur Verfügung. Bei Körperverletzungen oder Fehlanalysen, die durch eine nicht sachgerechte Probenentnahme entstehen, trägt die GenePartner GmbH keinerlei Haftung.
§ 7
Berichterstattung
  1. Ist die GenePartner GmbH vertraglich verpflichtet, die Ergebnisse Ihrer Tätigkeit schriftlich darzulegen, so ist auch nur die schriftliche Darstellung der Ergebnisse massgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Erkenntnissen durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der GenePartner GmbH im Rahmen eines solchen Auftrages sind stets unverbindlich.
§ 8
Weitergabe bzw. Verwendung von beruflichen Äusserungen
  1. Die Weitergabe beruflicher Äusserungen (Berichte, Stellungnahmen etc.) eines Mitarbeiters bzw. Vertreters der GenePartner GmbH durch den Auftraggeber an Dritte, bedarf der schriftlichen Zustimmung der GenePartner GmbH, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Genehmigung der Weitergabe an Dritte ergibt.
  2. Die Verwendung beruflicher Äusserungen von Mitarbeitern bzw. Vertretern der GenePartner GmbH zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig.
§ 9
Schutz des geistigen Eigentums
  1. Der Auftraggeber darf die im Rahmen eines Vertrages, von der GenePartner GmbH gefertigte Stellungnahmen, Berichte, Zeichnungen, Berechnungen etc. nur für eigene Zwecke verwenden. Eine andere, anderweitige Verwendung ist ohne schriftliche Zustimmung der GenePartner GmbH untersagt.
  2. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreib-, Rechenfehler oder formelle Mängel, die in einer beruflichen Äusserung (Berichte, Stellungnahme etc.) der GenePartner GmbH enthalten sind, können von ihr jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. In den vorbenannten Fällen wird der Auftraggeber zuvor von der GenePartner GmbH kontaktiert werden.
§ 10
Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz
  1. Die GenePartner GmbH verpflichtet sich nach Massgabe der Gesetze, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden und die nicht das Wohl der Allgemeinheit verletzen bzw. gefährden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet sie von ihrer Schweigepflicht.
  2. Die GenePartner GmbH reicht Berichte, schriftliche Äusserungen etc. über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weiter.
§ 11
Haftung
  1. Der Auftraggeber haftet der GenePartner GmbH gegenüber für Ersatz aller etwaiger Schäden, welche aus falscher oder unvollständiger Auftragserteilung bzw. falscher oder unvollständiger Daten- u. Unterlagenübermittlung resultieren. Im Übrigen haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Massgaben.
  2. Die GenePartner GmbH haftet für grobes Verschulden ihrer Organe und solches ihrer Angestellten.
  3. Die GenePartner GmbH haftet für den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens, soweit keine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt.
§ 12
Kündigung
  1. Die GenePartner GmbH ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  2. Kommt der Auftraggeber mit der Vergütungszahlung in Verzug und bleibt auch die von der GenePartner GmbH gesetzte Nachfrist erfolglos, so ist die GenePartner GmbH berechtigt, sämtliche noch nicht abgewickelte Verträge mit dem Auftraggeber fristlos zu kündigen, es sei denn, der Auftraggeber leistet für alle Verträge Sicherheit in Höhe der zu erwartenden Vergütungsansprüche der GenePartner GmbH.
  3. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäss § 5 nicht nach, so ist die GenePartner GmbH nach Setzung einer Frist von 10 Tagen ebenfalls berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall steht der GenePartner GmbH die volle Vergütung abzgl. etwaiger durch die Aufhebung des Vertrages ersparter Aufwendungen zu. Das gleiche gilt auch, wenn die GenePartner GmbH aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, den Vertrag kündigt. Etwaige Schadensersatzansprüche der GenePartner GmbH bleiben hiervon unberührt.
  4. Kündigt die GenePartner GmbH aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so steht ihr für die bisher erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch zu, es sei denn, dass ihre bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse sind und auch von ihm nicht verwertet werden.
  5. Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, so steht der GenePartner GmbH die volle Vergütung abzgl. evtl. ersparter Aufwendungen zu.
  6. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, der auf vertragswidrigem Verhalten der GenePartner GmbH beruht, so steht der GenePartner GmbH für die bereits erbrachten Leistungen ein Vergütungsanspruch zu, es sei denn, dass die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber nachweislich unverwertbar sind und auch nicht verwertet werden.
  7. Ein Rahmenvertrag bzw. ein Dauervertrag mit Pauschalvergütung und/oder gesondert gewährten Konditionen kann, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die GenePartner GmbH ist allerdings berechtigt, Zurückzahlung der aufgrund des Dauer- bzw. Rahmenvertrages und dem damit zugrunde gelegten Auftragsvolumen gewährten Skonti oder Rabatte zu verlangen.
§ 13
Zahlungsbedingungen
  1. Die GenePartner GmbH hat neben ihrer Gebühren- und/oder Honorarforderung Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung u. Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen.
  2. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen sowie zusätzliche Ausfertigungen von Ergebnissen werden gesondert berechnet.
  3. Soweit nichts anderes zuvor schriftlich vereinbart wurde, sind die Rechnungen der GenePartner GmbH sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
  4. Die Forderungen der GenePartner GmbH werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Auftraggeber schuldhaft in Zahlungsrückstand gerät.
  5. Die GenePartner GmbH ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so erfolgt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
  6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind unabhängig von der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens Verzugszinsen i.H.v. 2% p.a. über den Diskontsatz der Schweizer Nationalbank Bundesbank zu zahlen, soweit nicht die GenePartner GmbH die Belastung mit einem höheren oder der Auftraggeber mit einem niedrigerem Zinssatz nachweist.
  7. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist.
§ 14
Gewährleistung
  1. Ist die Leistung der GenePartner GmbH mangelhaft, so hat der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zunächst das Recht auf Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
  2. Hat der Auftraggeber einen Mangel innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist erkannt, so ist dieser binnen 2 Wochen der GenePartner GmbH schriftlich anzuzeigen.
  3. Besteht zwischen der GenePartner GmbH und dem Auftraggeber Streit darüber, ob ein Mangel der Leistung der GenePartner GmbH vorliegt, so hat die GenePartner GmbH nach Absprache mit dem Auftraggeber das Recht, einen unabhängigen Gutachter mit einer zusätzlichen Gegenkontrolle mit vergleichbaren Verfahren zu beauftragen. Wird aufgrund der Gegenkontrolle des Gutachters ein Mangel der Leistung der GenePartner GmbH festgestellt, so trägt die GenePartner GmbH die Verfahrenskosten, im umgekehrten Fall trägt der Auftraggeber diese entstandenen Kosten.
  4. Sofern Mängel auf fehlerhafte Informationen (vgl. § 5) durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, wird die Beseitigung dieser Mängel dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
§ 15
Herausgabe von Unterlagen
  1. Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die GenePartner GmbH auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftrag vom Auftraggeber oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der GenePartner GmbH und dem Auftraggeber, sowie für Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die GenePartner GmbH ist berechtigt, von sämtlichen zurückzureichenden Unterlagen Abschriften oder Fotokopien für die eigene Aufbewahrung anzufertigen.
§ 16
Schlussbestimmungen
  1. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der GenePartner GmbH und dem Auftraggeber, sowie für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt Schweizer Recht.
  2. Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.
  3. Ist eine Vereinbarung im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Zurich, 01.12.2007